Weiter zum Inhalt

BK Anzeige - digital übermitteln

Wichtig zu wissen...

Unternehmerinnen und Unternehmer
Diese können auch Personen bevollmächtigen die BK-Anzeige zu erstatten.

Die BK-Anzeige ist zu erstatten, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer bzw. die oder der Bevollmächtigte aufgrund des persönlichen Kenntnisstandes Anhaltspunkte dafür hat, dass eine BK vorliegen könnte. 

  • Seit Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 ist die unternehmerische Anzeigepflicht in § 193 Abs. 2 SGB VII geregelt.
  • Die BK-Anzeige ist hiernach nicht erst bei Vorliegen einer BK zu erstatten, sondern bereits bei Vorhandensein von Anhaltspunkten.
  • Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer BK (am Arbeitsplatz der versicherten Person kommen Stoffe bzw. Einwirkungen vor, die mit der aufgetretenen Krankheit in einem Zusammenhang stehen können) reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. 

Wichtig: 
Nur wenn der UV-Träger zu einem frühen Zeitpunkt von dem Krankheitsfall erfährt, kann er vorbeugend tätig werden.
 

  • Für jeden Erkrankungsfall ist eine gesonderte BK-Anzeige auszufüllen.
  • Auch wenn die BK plötzlich wie ein Arbeitsunfall auftritt, ist die BK-Anzeige und nicht die Unfallanzeige zu verwenden.

  • Der zuständige UV-Träger.
     
  • Ein Exemplar bleibt zur Dokumentation im Unternehmen.
     
  • Ein Exemplar erhält der Betriebsrat (Personalrat), falls vorhanden.
    Hinweis:
    Die BK-Anzeige ist vom Betriebsrat (Personalrat) mit zu unterzeichnen.

  • Versicherte Personen, für die eine BK-Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der BK-Anzeige verlangen können.
     
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
     
  • Betriebsärztin oder Betriebsarzt

Bevorzugt online oder per Post

Innerhalb von 3 Tagen nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer von den Anhaltspunkten für eine BK Kenntnis erlangt hat.

  • Todesfälle,
  • besonders schwere Berufskrankheiten (wie z. B. Krebserkrankungen) und
  • Massenerkrankungen 

sind sofort per Telefon oder E-Mail