Ein Fall für die Unfallversicherung
Über eine Million Arbeits- und Wegeunfälle ereignen sich jedes Jahr in Deutschland (Allgemeine Unfallversicherung). Hinzu kommen die sogenannten Schulunfälle, d.h. von Kita-Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden beim Besuch von Bildungseinrichtungen, auf dem Weg dahin oder nach Hause (Schülerunfallversicherung).
Die medizinische Versorgung nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall gehört nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist Sache der gesetzlichen Unfallversicherung.
Vertragsärztinnen und -ärzte sind häufig erste Anlaufstelle, d.h. auch unsere Versicherten können Ihre Patientinnen und Patienten sein - oder werden.
Nachfolgend haben wir daher einige Informationen für Sie zusammengestellt.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte:
Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte dürfen Patientinnen und Patienten nach einem Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall behandeln.
Sie sind sogar dazu verpflichtet.
In der Regel übernehmen sie die erste ärztliche Versorgung (Erstversorgung), mit allen ärztlichen Maßnahmen, die das „sofort Notwendige“ nicht überschreiten - und bei leichteren Verletzungen die weitere Allgemeine Heilbehandlung, sofern der Durchgangsarzt diese veranlasst.
Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte koordinieren die weitere Versorgung.
Sie entscheiden, ob eine Allgemeine Heilbehandlung beim behandelnden Arzt durchgeführt werden soll oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine Besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Letztere dürfen nur sie durchführen. In Fällen der Allgemeinen Heilbehandlung überwachen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte den Heilungsverlauf durch Nachschau.
Als Arzt bzw. Ärztin halten Sie den Patienten bzw. die Patientin an, unverzüglich eine Durchgangsärztin oder einen
Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn:
- die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt,
- die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert,
- Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind,
- es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Hinweis:
Unfallverletzte mit alleinigen Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen können sich auch direkt bei einem entsprechenden Facharzt vorstellen oder werden dorthin überwiesen.
Wann muss die Unfallmeldung erfolgen?
- spätestens am Werktag nach der Erstbehandlung
Wie?
- unter Verwendung der „Ärztliche Unfallmeldung“ nach Formtext F1050.
- Dieses Formblatt kann zugleich als Abrechnungsformular verwendet werden.
Hierfür erhalten Ärztinnen und Ärzte eine Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt bzw. der Durchgangsärztin besteht. - Der Grund der Vorstellung beim Durchgangsarzt bzw. der Durchgangsärztin sowie die Art der Erstversorgung sind zu dokumentieren.
- Digital an:
info(at)guv-oldenburg.de
Der GUV Oldenburg ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die öffentliche Hand, sozusagen die Berufsgenossenschaft für den kommunalen Bereich, d.h.
- für alle Städte, Gemeinden, Landkreise und ihre Einrichtungen und Betriebe, im nordwestlichen Niedersachsen, dem alten Oldenburger Land.
Unsere Versicherten sind:
- deren Beschäftigte (Kommunale Angestellte)
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beim Besuch von kommunalen Kindertagespflege- und Kindertageseinrichtungen sowie allgemein- und berufsbildenden Schulen
- sowie z.B. häusliche Pflegepersonen, Hilfeleistende und ehrenamtlich Tätige
Hinweise:
- in unserer örtlichen ZuständigkeitStudierende sind NICHT über uns, sondern in der Regel über den GUVH/die LUKN versichert.
- Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die KEINE kommunale Kindertagespflege- und Kindertageseinrichtung, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sondern eine Bildungseinrichtung in anderer Trägerschaft, sind in der Regel ebenfalls versichert über den GUVH/die LUKN.
- Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit der Unfallversicherung ab, nicht über die Krankenversicherung.
- Die Vergütung erfolgt zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung über ein eigenes Leistungs- und Gebührenverzeichnis (UV-GOÄ).
- Für die Abrechnung kann direkt das Formblatt “Ärztliche Unfallmeldung” verwendet werden.
Direkte Kontaktaufnahme
Sie haben Fragen zur Unfallmeldung?
Zentral erreichen Sie uns unter:
0441 - 77 909 0

Weitere Informationen
Antworten auf häufig von Ärztinnen und Ärzten zum Thema gestellte Fragen haben
die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
zusammengestellt:
FAQ
Durchgangsärztliche Praxis finden
Sie möchten Ihrem Patienten bzw. Ihrer Patientin mitteilen, wo die nächstgelegene D-Ärztliche Praxis zu finden ist?
Nutzen Sie das
Online-Suchportal
der DGUV Landesverbände.
Das Verzeichnis listet ca. 4.000 niedergelassene sowie an Krankenhäusern tätige Ärztinnen und Ärzte auf.
Zahnärztliche Auskunft
Sie sind Zahnarzt bzw. Zahnärztin und haben eine bei uns versicherte Person nach einem Zahnunfall behandelt?
Bitte übermitteln Sie uns die Informationen wie folgt:
Zahnärztliche Auskunft
an: info