BK Anzeige - digital übermitteln
Wichtig zu wissen...
Die BK-Anzeige ist zu erstatten, wenn der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine BK im Sinne der Liste (BK-Verordnung) vorliegt.
Ärztlich begründeter Verdacht
Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den zu erfragenden persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten.
Voraussetzung ist, dass
- Stoffe arbeitsbedingt verwendet wurden bzw. Einwirkungen vorlagen,
die mit der Erkrankung in eine Wechselbeziehung gebracht werden können,
z.B. Plattenepithelkarzinom durch langjähriges Arbeiten im Freien im Maurerhandwerk;
Atemwegserkrankungen nach früherem Umgang mit Asbest.
Eine Meldung für die Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII kann nur mit dem Einverständnis der versicherten Person erstattet werden.
Die Anzeige ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, von der Ärztin oder von dem Arzt zu erstatten.
Weitere Infos
- Der vermutlich zuständige Unfallversicherungsträger (UV-Träger) oder die für den Beschäftigungsort der versicherten Person zuständige Landesbehörde für den medizinischen Arbeitsschutz.
- Ein Exemplar verbleibt für die Praxisdokumentation.
Die Anzeige ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, von der Ärztin oder von dem Arzt zu erstatten.
- Todesfälle,
- besonders schwere Berufskrankheiten (wie z. B. Krebserkrankungen) und
- Massenerkrankungen
sind sofort per Telefon oder E-Mail
- dem zuständigen UV-Träger
- bzw. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu melden.