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Sauberkeit mit Sicherheit - melden Sie Ihre Haushaltshilfe an

Die meisten Unfälle geschehen im Haushalt. Deshalb ist es wichtig, dass auch private Haushaltshilfen bei ihrer Tätigkeit gut abgesichert und Arbeitgebende vor Haftungsansprüchen geschützt sind.
Die in Privathaushalten beschäftigten Personen sind  - wie alle Arbeitnehmenden - über ihren Arbeitgebenden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII gesetzlich unfallversichert. 
Wer eine Hilfe in seinem Privathaushalt beschäftigt, muss sie anmelden.
 

Abhängig vom monatlichen Verdienst ihrer Haushaltshilfe, erfolgt die Anmeldung
  • bei der Minijob-Zentrale (max. 556,00 € mtl.) 
    oder
  • beim zuständigen Unfallversicherungsträger (mehr als 556,00 € mtl.).

Wenn Ihre Haushaltshilfe bis zu 556,00 € im Monat (Minijob) verdient, ist die Minijob-Zentrale Ihre Ansprechpartnerin. 
 

Für die Anmeldung bzw. Abmeldung einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs (Haushaltscheckverfahren) wenden Sie sich bitte an: 

Minijob-Zentrale
45115 Essen
Tel. 0355 2902-70799
E-Mail: minijob(at)minijob-zentrale.de
www.minijob-zentrale.de

 

Für Beschäftigte in Privathaushalten sind grundsätzlich die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig, d.h. im alten Oldenburger Land sind wir, der GUV Oldenburg, für Sie da, wenn:

  • Ihre Haushaltshilfe mehr als 556,00 € im Monat verdient.
  • die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht möglich ist, weil Ihre Haushaltshilfe mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt und deshalb über 556,00 € im Monat verdient. 


Anmeldeformular

 

 Merkblatt Haushaltshilfen

 

 SEPA-Basis-Lastschriftmandat       

Unter Umständen kann sich auch die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers ergeben. Weitere Infos hierzu finden Sie nachfolgend…

Haushaltshilfe - wer ist gemeint?

Unter den Begriff der “Haushaltshilfe” fallen z.B. 

  • Reinigungskräfte
  • Betreuende von Kindern und Erwachsenen
  • Gartenhilfen
  • Küchenhilfen, Köchinnen und Köche
     

Kontakt

Rike Witten
Allgemeine Verwaltung
und Finanzen
0441 - 77 909 40
rike.witten

Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

Zuständigkeit nach Tätigkeiten

Ist der im alten Oldenburger Land befindliche Garten nicht größer als 2.500 qm sind wir, der GUV Oldenburg, Ihr Ansprechpartner. 

Gartenhilfen, die einen Privatgarten pflegen, der größer als 2.500 qm ist, müssen angemeldet werden bei der:

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel
Tel. 0561 785-0
 

Gleiches gilt auch für Haushaltshilfen in Haushalten, die im Wesentlichen dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen.  

 

Tagespflegepersonen (gem. Tagesbetreuungsausbaugesetz –TAG), die in ihrem Haus regelmäßig und für wechselnde Auftraggebende (Eltern) eine größere Anzahl von Kindern betreuen, sind als Selbständige tätig.

Ansprechpartnerin ist die:  

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Pappelallee 35-37
22089 Hamburg
Tel. 040 20207-0

 

Personal, das zusätzlich zur Tätigkeit in Ihrem Privathaushalt, in einer Praxis oder in einem Gewerbebetrieb beschäftigt ist, können Sie beim GUV Oldenburg anmelden, wenn die Tätigkeit im Privathaushalt mind. 51 % der Arbeitszeit ausmacht. 
Andernfalls ist dieses Personal bei der Berufsgenossenschaft, die für den Gewerbetrieb oder die Praxis zuständig ist, zu melden. 

Umgekehrt gilt ebenfalls: Überwiegt die Beschäftigung im gewerblichen Bereich, sind auch die Tätigkeiten für den Privathaushalt bei der zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft mitversichert.

Übersicht der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Hausmeister und Hausmeisterinnen sowie Reinigungskräfte, die im vermieteten Mehrfamilienhaus für Sie als Eigentümer und Eigentümerin oder als Verwalter und Verwalterin tätig sind, müssen angemeldet werden bei der:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) 
Bezirksverwaltung Bielefeld
Nikolaus-Dürkopp-Str. 8
33602 Bielefeld
Tel. 0521 5801-0

 

Beschäftigte, die sich für einen Privathaushalt um die Pferdepflege oder die Pflege der privaten Fahrzeuge kümmern, sind grundsätzlich versichert bei der:

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) 
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg

Telefon: +49 40 3980-0
Telefax: +49 40 3980-1666
E-Mail: info@bg-verkehr.de

Gut zu wissen...

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt ausschließlich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin (Haushaltsführende Person).


 

  • Für die geringfügig Beschäftigten in Privathaushaltungen (Minijob), die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens gemeldet worden sind, gilt: 
    Die Minijob-Zentrale erhebt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts (zusammen mit den übrigen Abgaben wie Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, die Umlagen für die Lohnfortzahlung und die Pauschalsteuer).
    Die Beiträge sind jeweils zum 15. Januar und 15. Juli eines Jahres per Lastschrift für das vorangegangene Halbjahr zu zahlen.
    Die Minijob-Zentrale leitet die Beiträge direkt an uns bzw. den für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.
     
  • Für private Haushalte, die nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen, gilt:
    Der Jahresbeitrag wird von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber durch den GUV Oldenburg im Frühjahr des laufenden Jahres erhoben. 
    Für das Jahr 2025 beträgt er 55,00 € für jede Arbeitsstelle, unabhängig von der Beschäftigungsdauer und dem gezahlten Entgelt. 
     

  • bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie: Kochen, Waschen, Putzen, Nähen, Einkaufen, Gartenarbeit
  • bei der Pflege und Betreuung von Kindern und Erwachsenen einschließlich der damit verbundenen Wege
  • auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück

  • Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind nicht gesetzlich unfallversichert. 
    Dazu gehören:
    - eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeiten wie Essen, Trinken, Schlafen während der Arbeitszeit
    - die Unterbrechung eines Weges aus privaten Gründen
     

Ebenfalls nicht versichert sind beispielsweise:

  • Gefälligkeitsleistungen von Verwandten, Nachbarn oder Freunden im Haushalt, ohne den Charakter eines Beschäftigungsverhältnisses
     
     
  • Nicht versicherte Personen sind z.B.
    - der/die Haushaltsführende und sein/ihr Ehegatte bzw. seine/ihre Ehegattin
    - Au-pairs bei Betreuungsverhältnissen der besonderen Art
    - Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Pflegekinder der/des Haushaltsführenden, der Ehegatten/Ehegattinnen oder der Lebenspartner/innen bei unentgeltlicher Tätigkeit im Haushalt
     

Die Meldung eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit übermitteln Sie bitte direkt an uns, unter Nutzung der vorgeschriebenen Vordrucke bzw. Übertragungsmöglichkeiten. 

Schwere Unfälle melden Sie uns bitte sofort. 

Bei Tod als Unfallfolge ist ebenfalls eine sofortige - ggf. fernmündliche - Meldung erforderlich.