Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen bzw. seinen Einrichtungen unter den Gesichtspunkten von Sicherheit und Gesundheit zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bilden insbesondere:
Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie bildet im Konzept einer systematischen Prävention die Grundlage für eine wirksame Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden, bevor sie zur Gefahr werden.
Mit ihr ermitteln sie im Betrieb bzw. in ihrer Einrichtung die hierzu notwendigen Maßnahmen und legen gleichzeitig die Verantwortlichkeiten für die Umsetzung fest.
Mit der Gefährdungsbeurteilung fängt der Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz an.
Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen, fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt wurden, durchgeführt werden.
Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen und welche Ressourcen bereit gestellt werden.
Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung bleibt in jedem Fall beim Arbeitgeber. Er hat die Auswahl-, die Organisations- und die Kontrollverantwortung.
Es gibt keinen vorgeschriebenen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Vielmehr sollen sich Umfang und Methodik der Beurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.
In der Praxis haben sich folgende sieben Schritte bewährt:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen.
- Gefährdungen ermitteln.
- Gefährdungen beurteilen.
- Konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen.
- Maßnahmen umsetzen.
- Umsetzung und Wirksamkeit kontrollieren.
- Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und fortschreiben.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht im Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße eine Dokumentationspflicht. Danach muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
- das Ergebnis der Prüfung dokumentieren.
Der Arbeitgeber kann die für seinen Betrieb bzw. seine Einrichtung am besten geeignete Unterlagenart verwenden und die Dokumentation in Papierform oder in digitaler Form durchführen.
Zu beachten ist allerdings, dass Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten können, z.B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.
Serviceangebot Gefährdungsbeurteilung
Weiterführende Informationen für die betriebliche Praxis
finden Sie in diesen Rubriken:
Nutzen Sie gerne unser Seminarangebot!

Sie benötigen fachlichen Input?
Für unsere Versicherten ist die Teilnahme an unseren Seminaren kostenfrei möglich.
Seminare GUV OL
Rechtliche Grundlagen
Die Gefährdungsbeurteilung nimmt im Arbeitsschutzhandeln eine zentrale Rolle ein. Deshalb finden Sie in fast allen rechtlichen Normen zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz den konzeptionellen Ansatz zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und der daraus notwendigen Ableitung geeigneter Maßnahmen im Betrieb. Die Vorschriften legen damit den Fokus auf die Eigenverantwortung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers. Sie sind für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich und müssen das Gefährdungspotenzial selbst einschätzen und bewerten.
Staatliches Regelwerk
In § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und § 6 Dokumentation des Arbeitsschutzgesetzes sind die grundlegenden Vorgaben zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb enthalten:
- Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- Die Beurteilung erfolgt nach Art der Tätigkeiten. Arbeitsplätze und Tätigkeiten können bei gleichartigen Arbeitsbedingungen zusammengefasst werden.
- Gefährdungen ergeben sich u. a. aus den örtlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen im Betrieb. Explizit zu berücksichtigen sind die psychischen Belastungen bei der Arbeit.
- Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen dokumentiert werden, insbesondere die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung (Wirksamkeitskontrolle).
An Arbeitsplätzen und bei Tätigkeiten finden sich vielfältige Gefährdungen. Zu berücksichtigen sind z.B. die Ausführung der Arbeitsstätte, die Betriebssicherheit bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, der Umgang mit Biostoffen und Gefahrstoffen, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz und vieles mehr.
Alle relevanten staatlichen Gesetze und Verordnungen beinhalten deshalb die Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Konkretisiert werden die genannten Verordnungen durch Technische Regeln, die Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung geben.
Eine Zusammenstellung relevanter Verordnungen und Regelungen finden Sie unter Arbeitshilfen, Checklisten & Informationen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Der § 3 unserer Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 enthält die grundlegenden Vorgaben zu Umsetzung und Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.
Selbstverständlich greift auch unsere grundlegende Unfallverhütungsvorschrift das Prinzip der Gefährdungsbeurteilung auf und erweitert dieses um die Auskunftspflicht gegenüber dem GUV OL als ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Die Vorschrift richtet sich an den Unternehmer und überträgt an diese die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Die DGUV Regel 100-001 für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert die DGUV Vorschrift 1.
Wesentliche Erläuterungen zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der DGUV Regel 100-001 unter Nr. 2.2 (ab Seite 14).
Stand: Januar 2023