Amtliche Bekanntmachungen
6. Nachtrag zur Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich deren Ausschüsse
beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg vom 27.11.2001 in der Fassung der Nachträge vom 26.06.2006, 14.12.2010, 07.12.2016, 10.12.2019 und 11.07.2022
Buchstabe A), II., Seite 1 der Entschädigungsregelung, wird um einen 3. Absatz ergänzt:
Erstattung von baren Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV)
II. Fahrtkosten
Für die regelmäßige Nutzung eines Fahrrads wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 3 BRKG i. V. m. Ziff. 5.3 BRKGVwV gewährt (zurzeit 5,00 € / Monat).
Buchstabe B), I., Seite 2 der Entschädigungsregelung, erhält folgende Fassung:
B) Pauschbeträge für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 SGB IV)
I. Pauschbetrag für Zeitaufwand für Sitzungen (Sitzungsgeld)
Für die Teilnahme an Sitzungen (Vertreterversammlung, Vorstand und deren Ausschüsse einschl. der Gruppenvorbe-sprechungen) wird für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90,00 Euro gewährt, unabhängig von der Sitzungsdauer und der Anzahl der Sitzungen.
Von der Regelung des Satzes 1 sind auch erfasst die Organmitglieder als Delegierte des Verbandes für deren Teilnahme an den Mitgliederversammlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einschließlich der Gruppenvorbesprechungen.
Digitale oder hybride Sitzungen (gemäß § 64a SGB IV) sind als Sitzungen im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten.
Für die Teilnahme mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung ist dieselbe Sitzungsvergütung wie für in Präsenz teilnehmende Mitglieder zu leisten.
Der 6. Nachtrag zur Entschädigungsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Oldenburg am
10. Dezember 2024.
Vorsitzende der Vertreterversammlung
gez. Kerstin Zießler
(Dienstsiegel)
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Genehmigungsvermerk:
Der von der Vertreterversammlung des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Oldenburg mit Sitzung vom 10.12.2024 beschlossene 6. Nachtrag der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane dieses Unfallversicherungsträgers wird gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Hannover, 19.12.2024
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
105.21.43530 - 3/3 -
Im Auftrage
Kohlstedt