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Neue Regelung bei der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.

Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. In der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V A1, s. Anlage 2; Bestellstaffel) hat sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten nach der Beschäftigtenzahl gerichtet. Mit dem in Kraft treten der neuen DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zum 01.10.2014, haben sich die Vorgaben bezüglich der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten geändert. Die Anzahl der Beschäftigten ist beispielsweise nur noch eines von fünf Kriterien, nach denen der Unternehmer verpflichtet ist, die erforderliche Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen. Durch die neuen Vorgaben soll die bestehende betriebliche Situation verstärkt Berücksichtigung finden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre "DGUV Information 211-039".

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