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Aktuelles


Als Arbeitgeber melden Sie uns COVID-19-Erkrankungen Ihrer/Ihres Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erkrankung liegt nachweislich vor:
    • Die/der Beschäftigte ist nachweislich an COVID-19 erkrankt (ein Schnelltest-Ergebnis reicht nicht aus, gemeint ist ein PCR-Test bzw. PoC-Test, dessen positives Ergebnis durch fachkundiges Personal ermittelt und festgestellt wurde). 
    • Relevante Krankheitserscheinungen wie z.B. Fieber oder Husten treten auf (Informationen zum Vorgehen bei symptomlosem bzw. mildem Verlauf)
    • Eine ärztliche Behandlung ist erforderlich.
  • Infektion im beruflichen Kontext:
    Bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person bzw. einem größeren Infektionsausbruch.


Hinweis: Symptomlos oder mild verlaufende COVID-19-Erkrankung
Wie auch sonst bei leichten Unfällen oder Erkrangungen gilt:
Dokumentieren Sie COVID-19 Erkrankungen bei symptomlosem bzw. mildem Verlauf im Verbandsbuch bzw. Meldeblock. 
Kommt es doch noch zu einer schweren Erkrankung, sind diese Daten für eine spätere Anerkennung als Arbeits-/Schulunfall oder Berufskrankheit hilfreich. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Arbeits- bzw. Schulunfall oder Berufskrankheit nicht entgegen.


Eine Berufskrankheit (BK 3101) ist anzuzeigen:

  • bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst (z.B. im Krankenhaus), in der Wohlfahrtspflege (z.B. in der Kita) oder in Laboren

oder

  • bei Personen, die durch andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren (z.B. als ehrenamtliche Helferin/ehrenamtlicher Helfer beim Impfen)
     

Es besteht Meldepflicht. Verwenden Sie hierfür die Unfallanzeige Berufskrankheiten


Bei Beschäftigten der anderen Branchen kann eine COVID-19-Erkrankung ein Arbeitsunfall sein.

Bei Schülerinnen und Schülern und Kindern in Tagesbetreuung kann eine COVID-19-Erkrankung einen sogenannten Schulunfall darstellen

Meldepflicht als Arbeitsunfall besteht,  wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Meldepflicht als Schulunfall besteht, wenn eine ärztliche Behandlung eingeleitet worden ist.

Für Ihre Meldung als Arbeits- bzw. Schulunfall verwenden Sie bitte die Unfallanzeige:

Arbeitsunfall         Schulunfall 


Wie?
Tritt eine Covid-19-Erkrankung im betrieblichen/schulischen Zusammenhang oder im Kita-Bereich auf, die obige Voraussetzungen erfüllt,
melden Sie uns diese per Unfallanzeige bzw. Unfallanzeige Berufskrankheiten möglichst unter Angabe:

  • der Indexperson bzw. des vermuteten Übertragungsweges/-ortes,
  • des positiven PCR-Testergebnisses.

Wann?
Es gelten die üblichen Fristen, d.h.
unverzüglich – bei schwerem oder tödlichem Verlauf – bzw. binnen drei Tagen nach Bekanntwerden/Arbeitsunfähigkeit des/der Beschäftigten bzw. des Schul-/Kita-Kindes.
Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Berufskrankheit oder Arbeits-/Schulunfall nicht entgegen.

Durch wen?
Die Meldung einer COVID-19-Erkrankung kann erfolgen durch:

  • Sie als Arbeitgeber,
  • die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt, wenn ein beruflicher Zusammenhang bzw. Infektionszusammenhang mit Kita oder Schule besteht oder von der erkrankten Person geäußert wird,
  • die versicherte Person selbst bzw. die Eltern/die erziehungsberechtigte Person.

Bei den uns gemeldeten COVID-19-Erkrankung prüfen und bewerten wir, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit bzw. Arbeits-/Schulunfall vorliegen (Einzelfallprüfung). 

Sind diese nicht gegeben, greift die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung.
Andernfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.
 

Kontakt:
Bei weitergehenden Fragen sind wir zentral für Sie erreichbar:
Tel. 0441 – 77909 0, E-mail: info@guv-oldenburg.de

Sie sind als Beschäftigte bzw. Beschäftigter nachweislich an COVID-19 erkrankt und es gibt Hinweise dafür, dass Sie sich bei der Arbeit infiziert haben?
Dann sollten Sie ihren Arbeitgeber informieren.
Arbeitgeber, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte melden COVID-19-Fälle unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erkrankung liegt nachweislich vor:
    • Die/der Beschäftigte ist nachweislich an COVID-19 erkrankt (ein Schnelltest-Ergebnis reicht nicht aus, gemeint ist ein PCR-Test bzw. PoC-Test, dessen positives Ergebnis durch fachkundiges Personal ermittelt und festgestellt wurde). 
    • Relevante Krankheitserscheinungen wie z.B. Fieber oder Husten treten auf
      Hinweis: bei symptomlosem bzw. mildem Verlauf ist eine Dokumentation im Verbandbuch bzw. Meldeblock ausreichend.
    • Eine ärztliche Behandlung ist erforderlich.
  • Infektion im beruflichen Kontext: Bei der Arbeit kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person bzw. einem größeren Infektionsausbruch.

Hinweis:
Als Versicherte bzw. Versicherter können Sie uns einen Arbeitsunfall auch direkt melden bzw. eine Berufskrankheit formlos anzeigen, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen.


Wenn Sie

  • im Gesundheitsdienst (z.B. im Krankenhaus), in der Wohlfahrtspflege (z.B. in der Kita) oder in Laboren beschäftigt sind

oder

  • Sie durch andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren (z.B. als ehrenamtliche Helferin/ehrenamtlicher Helfer beim Impfen)

gibt Ihr Arbeitgeber eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK 3101) ab.
Es besteht Meldepflicht.

Sind Sie in einer anderen Branche beschäftigt meldet Ihr Arbeitgeber die COVID-19-Erkrankung per Unfallanzeige als möglichen Arbeitsunfall.
Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.
Auch als Beschäftigte/r (versicherte Person) bzw. als Elternteil/erziehungsberechtigte Person eines versicherten Kindes können Sie die COVID-19-Erkrankung formlos bei uns melden.


Bei den uns gemeldeten COVID-19-Erkrankung prüfen und bewerten wir, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit bzw. Arbeits-/Schulunfall vorliegen (Einzelfallprüfung). 

Sind diese nicht gegeben, greift die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung.
Andernfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.

Kontakt:
Bei weitergehenden Fragen sind wir zentral für Sie erreichbar:
Tel. 0441 – 77909 0, E-Mail: info@guv-oldenburg.de

Ihr Kind ist nachweislich an COVID-19 erkrankt, vermutlich durch eine Corona-Infektion in der Schule bzw. in der Kita?
Informieren Sie die Schul- bzw. Kita-Leitung über die Erkrankung Ihres Kindes.

 


Bei einem symptomlosen bzw. milden COVID-19 Erkrankungsverlauf sollte Ihre Kita- bzw. Schulleitung eine Dokumentation im Verbandsbuch bzw. Meldeblock vornehmen. 
Wie auch sonst bei leichten Unfällen gilt in diesem Fall die Empfehlung: Alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sind zu dokumentieren. 
Eine "Unfallmeldung" ist nicht erforderlich. 
Sollte es doch zu einer schweren Erkrankung kommen, sind diese Daten für eine spätere Anerkennung als Schulunfall hilfreich.


Grundsätzlich gilt: Meldepflichtig sind Schul- und Kitaunfälle immer dann, wenn eine ärztliche Behandlung für das betroffene Kind erforderlich war. Es müssen ernsthafte Krankheitssymptome vorliegen. Allein ein PCR-Test durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin ist nicht als Behandlung zu werten.
Ist eine ärztliche Behandlung erforderlich, wird der Arzt/die Ärztin eine ärztliche Unfallmeldung an uns, als zuständigen Unfallversicherungsträger, übermitteln.
Die Schule bzw. Kita wird eine Unfallanzeige erstatten.

Kontakt:
Bei weitergehenden Fragen sind wir zentral für Sie erreichbar:
Tel. 0441 – 77909 0, E-mail: info@guv-oldenburg.de



Ausgabe 1: Nachschlagewerk SARS-CoV-2-Infektionsschutz, Stand: 09.02.2022

  • Update zu allen weiterhin sowie den aktuellen, zusätzlich gültigen Infektionsschutzregelungen
  • Wegeunfall Testzentrum - besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz? 
  • Zoom-Fatigue vorbeugen
  • Head-Set - was es in puncto Gesundheitsschutz zu beachten gilt

Sie sind noch nicht in unserem Verteiler?
Senden Sie uns eine E-mail an: johanna.verse(at)guv-oldenburg.de



ÄNDERUNG DES INFEKTIONSSCHUTZGESETZES  zum 24.11.2021 in Kraft getreten

Die grundlegenden Infektionsschutz-Regelungen zu Arbeitssicherheit und Gesunheitsschutz  des Bundesminsteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) stehen hier für Sie bereit: 

Aktuelles von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit  erfahren Sie  hier.

Die Niedersächsische Corona-Regelungen sind hier  zu finden.  

Wir bitten um Beachtung. Bei Fragen bzw. Beratungsbedarfen sind wir für gerne Sie da.

Gemeinsam gegen Corona. 


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