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Damit Ersthelferinnen und Ersthelfer wirksam Hilfe leisten können, müssen sie aus- und regelmäßig fortgebildet werden.
Die dazu von uns anerkannten Ausbildungsangebote sind inhaltlich auf die verschiedenen, genannten Bereiche abgestimmt:

Allgemeines zur "Ersten Hilfe"

Die Unternehmen und Einrichtungen sind für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl an Ersthelfenden zur Verfügung steht. Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer es sein müssen, hängt von der Art und Struktur der Betriebsstätte ab und ist in der Unfallverhütungsvorschrift "DGUV Vorschrift 1" festgelegt:

  • In allen Mitgliedsbetrieben und deren nachgeordneten Einrichtungen (Ausnahmen: s. Sonderregelungen in Betrieben auf den folgenden Seiten) erfolgt die Aus- und Fortbildung der Ersthelfenden in 9 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten. Hierfür trägt der GUV Oldenburg die Kosten der Versicherten.
  • Die Aus- und Fortbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer in Kindertageseinrichtungen erfolgt mit einem speziellen Lehrgang für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen aller Erzieherinnen und Erzieher im Rahmen des zweijährigen Ausbildungsturnus.
  • Die Fortbildung für Beschäftigte des Landes an Schulen erfolgt durch Besuch eines Kurses "Fortbildung für betriebliche Ersthelfer/innen". Hier trägt der GUV Oldenburg auf Antrag alle drei Jahre die Kosten der Fortbildung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
  • In Verwaltungsbetrieben sind mindestens 5 % und in allen anderen Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten als Ersthelfende auszubilden.
  • In Kindertageseinrichtungen muss mindestens pro Kindergruppe je eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter als Ersthelferin bzw. Ersthelfer zur Verfügung stehen.
  • In Schulen sollen grundsätzlich alle Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im Landesdienst) über Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens aber 50% (Runderlass Kultusministerium vom 27.06.2016: Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen).

Werden Ersthelfende in der genannten Anzahl in den jeweiligen Ausbildungslehrgängen geschult, gelten die Anforderungen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe als erfüllt.

Wichtige Hinweise:

  • Personen, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesen verfügen, können als Ersthelfende eingesetzt werden. Im Vergleich zur klassischen Fortbildung gelten sie ebenfalls als fortgebildet, wenn sie a) an vergleichbaren Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig teil nehmen oder b) bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
  • Nachweise hierüber sind vom Unternehmer einzufordern.

In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Seit November 2021 haben sich die Anforderungen an den Inhalt von Erste-Hilfe-Kästen aufgrund von Neuerungen in den entsprechenden DIN-Normen verändert:

  • die Stückzahlen einiger Materialien wurden geändert.
  • aufgrund der pandemischen Lage müssen nun auch medizinische Masken und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut vorhanden sein.

Um Ihnen die Kontrolle Ihrer Erste-Hilfe-Kästen zu erleichtern, nutzen Sie gerne
unsere  CHECK-LISTE  der notwendigen Bestände.

Hinweis: 
Kontrollieren Sie bei der Gelegenheit gleich das jeweilige Ablaufdatum der enthaltenen Materialien. 


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