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Serviceaktion des GUV: Artikel 5

Informationsreihe zu den Themenbereichen der Checkliste (ORGAcheck)

Informationsreihe zu den Themenbereichen der Checkliste (ORGAcheck)

"Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung"

Artikel 5

Alle Unternehmen, ob kommunal oder gewerblich, sind seit August 1996 aufgefordert eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen. Der oberste Dienstherr bzw. der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und für andere / dritte Personen, sofern diese durch betriebsbedingte Tätigkeiten gefährdet werden. Um betriebliche Gesundheitsrisiken und arbeitsbedingte Unfälle möglichst zu vermeiden oder auf ein Minimum zu reduzieren, ist für das gesamte Unternehmen, dazu zählen u. a. bauliche Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe, Qualifikation der Beschäftigten etc., eine Analyse nach etwaigen Gefährdungen durchzuführen und fortlaufend zu aktualisieren. Eine Aktualisierung ist immer dann zwingend durchzuführen, wenn sich im Prozess etwas ändert. Das kann z. B. eine Veränderung im Arbeitsverfahren sein oder der Einsatz von neuen technischen Arbeitsmitteln.

Dieses geben das Arbeitsschutzgesetz und verschiedene Verordnungen, z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, etc., vor. Mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung sollen die Betriebsabläufe durchleuchtet und optimiert werden. Hierbei sind die Bedürfnisse der Mitarbeiter zu berücksichtigen und diese mit einzubeziehen.

Ziel ist dabei u. a. auch eine

  • höhere Motivation der Mitarbeiter,
  • Optimierung der Arbeitsabläufe,
  • höhere Produktivität und eine
  • Verbesserung des Betriebsklimas

zu erreichen.

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