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SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel veröffentlicht

Die neue vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel steht Ihnen  hier  zur Verfügung. Sie tritt zeitnah durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft und ist bundesweit übergreifend gültig. 

Erstellt wurde sie von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium, denen Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, der Wissenschaft sowie der gesetzlichen Unfallversicherung angehören, unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard), um insbesondere den Betrieben mehr Handlungssicherheit sowie Rechtssicherheit zu geben. Gleichwertigere oder strengere Regeln, z.B. aus der Biostoffverordnung oder dem Bereich des Infektionsschutzes, sind weiterhin zu beachten.

Abstand, Hygiene und (Alltags-)Masken (AHA-Regel) bleiben die wichtigsten Instrumente. 
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Dabei wird die Berücksichtigung der branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiterhin empfohlen. Die Aufsichtsbehörden der Länder erhalten durch die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Zur Arbeitsschutzregel sagt Björn Böhning, Staatssekretär im BMAS: „Angesichts der immer noch großen Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Corona-Infektionen verbessert diese Regel deutlich die Handlungssicherheit für Unternehmen im Arbeitsschutz. Sie ist verbindlich in das System des Arbeitsschutzes eingebunden und gilt bundesweit übergreifend. Es ist wichtig, dass Beschäftigte in Zeiten der Pandemie sicher arbeiten können und vor Infektionen bei der Arbeit geschützt werden.“

Auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin wurden in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt. Dabei werden neben Arbeitgebern auch die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner angesprochen und die Instrumente des Arbeitsschutzes, wie zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug genommen.
Die Maßnahmen umfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice.
Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen (dem TOP-Prinzip folgend). 
Neben der Fokussierung auf Maßnahmen der sicheren Gestaltung und Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.

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