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GUV beantwortet Fragen zum Versicherungsschutz in den Ferien

In unserer Gemeinde wollen wir in diesem Jahr erstmals in den Sommerferien Ferienjobber im Bauhof einsetzen. Sind diese Schüler auch beim GUV versichert? Der GUV ist für alle Aushilfen und Ferienjobber in Einrichtungen und Betrieben der Kommunen zuständig. Auch diese „Zeitarbeiter“ sind beim GUV versichert.

Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg
– Gesetzliche Unfallversicherung –
Gartenstraße 9
26122 Oldenburg

Presseinformation

 

Frage - Antwort - Reihe

GUV beantwortet Fragen zum Versicherungsschutz in den Ferien

Oldenburg, im Juni 2016

In unserer Gemeinde wollen wir in diesem Jahr erstmals in den Sommerferien Ferienjobber im Bauhof einsetzen. Sind diese Schüler auch beim GUV versichert?

Der GUV ist für alle Aushilfen und Ferienjobber in Einrichtungen und Betrieben der Kommunen zuständig. Auch diese „Zeitarbeiter“ sind beim GUV versichert. Der Versicherungsschutz besteht automatisch ab dem ersten Tag der betrieblichen Tätigkeit und auf allen erforderlichen Wegen vom und zum Bauhof. Und das ohne Anmeldung und zusätzliche Mitgliedsbeiträge.

Unsere Stadt veranstaltet in diesem Jahr erstmals Ferienspiele für die Kinder unserer Kommune. Können wir die teilnehmenden Kinder beim GUV versichern? Was ist mit den Helfern? Wie sieht es aus, wenn Beschäftigte der Stadt bei den Ferienspielen eingesetzt werden?

Für die Kinder der Ferienspielaktion kann leider kein Versicherungsschutz übernommen werden. Freizeitgestaltung ist immer dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Auch eine freiwillige Versicherung dieser Personen ist beim GUV nicht möglich. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten sich die Verantwortlichen in den Gemeinden deshalb rechtzeitig mit ihrem Kommunalversicherer in Verbindung setzen. Die bei den Ferienspielen eingesetzten Helfer und Betreuer leisten bei ihrer Tätigkeit einen Dienst für die Gemeinde. Deshalb sind sie, wie die anderen Beschäftigten der Gemeinde auch, im Rahmen dieser Einsätze bei den Ferienspielen beim GUV unfallversichert.

Sofern Beschäftigte der Gemeinde für Betreuungsaufgaben im Rahmen der Ferienspiele abgestellt werden, ergibt sich gesetzlicher Unfallschutz aus dem Beschäftigungsverhältnis selbst. Wenn also eine „Entsendung“ zu den Ferienspielaktionen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses vorliegt, sind diese Mitarbeiter beim GUV gegen Arbeitsunfälle versichert.

Die Theater - AG an unserer Schule wird zu Beginn des neuen Schuljahres für die künftigen Erstklässler bei der Einschulungsfeier ein Stück aufführen. Die Schüler der AG wollen sich deshalb zusammen mit der verantwortlichen Lehrkraft an drei Tagen in den Sommerferien zu Probearbeiten treffen. Besteht für diese Schulveranstaltung auch dann Versicherungsschutz, wenn sie während der Ferien durchgeführt wird?

Ja! Nach dem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Proben der Theater - AG im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinden. Sie sind dann als „schulische Veranstaltung“ zu werten. Schulische Veranstaltungen können auch während der sonst unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Schüler Ihrer Theater - AG sind also bei den Proben während der Sommerferien versichert. Dies gilt auch für die Wege von und zur Theaterprobe.

An unserer Schule soll während der Sommerferien der Schulhof neu gestaltet werden. Eine Vielzahl von Eltern hat sich bereit erklärt, hierbei mitzuwirken. Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz für diese Helfer aus? Wo müssen wir die Eltern anmelden? Was kostet uns das Ganze?

Eltern und andere Helfer, die bei der Neugestaltung des Schulhofs im Auftrag des Schulträgers tätig werden, sind beim GUV unfallversichert. Der Versicherungsschutz umfasst auch die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Wege. Eine separate Beitragszahlung ist nicht erforderlich. Eine vorherige Anmeldung dieser Personen ist zwar nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dennoch empfiehlt sich die vorherige Übersendung einer Namensliste.

In unserer Kita sollen während der Sommerferien einige Geschwisterkinder an einzelnen Tagen mit betreut werden. Besteht Versicherungsschutz beim GUV auch für diese Besuchskinder?

Ja, aber der Versicherungsschutz ist von einigen Voraussetzungen abhängig. Als Besuchskinder im Sinne der Unfallversicherung gelten Schul- bzw. Geschwisterkinder, die vorübergehend während der Verhinderung einer Betreuungsperson, z. B. wegen eines Arztbesuches, stunden- oder tageweise zusammen mit Kindergartenkindern betreut werden. Besuchskinder zählen zum versicherten Personenkreis, wenn sie mit Einverständnis der Eltern in der Kindertageseinrichtung betreut und beaufsichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes durch das Betreuungspersonal in das Betreuungskonzept der Tageseinrichtung.

In unserer Gemeinde wollen wir auch in diesem Jahr wieder Ferienjobs anbieten. Ab welchem Alter dürfen wir eigentlich Jugendliche beschäftigen?

Ab 15 Jahre ist das okay – Kinder unter 15 Jahren zu beschäftigen, ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Darüber hinaus dürfen Minderjährige, die noch der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, nur bis zu vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten – und auch nur während der Schulferien. Kinder über 13 Jahren dürfen sich ausnahmsweise mit Einwilligung der Eltern ein paar Euro hinzuverdienen, jedoch nur mit leichter Beschäftigung, die nicht die Gesundheit gefährdet und den Schulbesuch nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen u.a. nicht mehr als zwei Stunden täglich und nicht zwischen 18 und 8 Uhr beschäftigt werden.

 

Für Ihre Rückfragen zu dieser Presseinformation:Michael May, Geschäftsführer, Tel: 0441 / 7 79 09 – 21. Mail: michael.mayguv-oldenburg.de

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