Insbesondere vor dem Hintergrund insgesamt und weiterhin hoher Infektions- und Todeszahlen sowie dem Auftreten von leichter übertragbaren Virusmutationen mit dadurch potentiell erhöhtem Ansteckungsrisiko hat das Bundeskabinett am 20.01.2021 die Corona-ArbSchV auf Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes) beschlossen.
Sie gilt zunächst befristet bis zum 15. März 2021.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, Stand: 20./21.01.2021 sowie FAQ
Grundlegend und weiterhin zu beachten sind:
- die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, Stand: 20.08.2020,
- der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, Stand: 04/2020,
- die Branchenspezifische Handlungshilfen Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung.
Im Gesundheits- und Pflegebereich gilt insbesondere für den Umgang mit SARS-CoV-2- infizierten Personen weiterhin die Biostoffverordnung.
In unserer aktuellen Mitgliedsinfo - Nr. 10 finden Sie hierzu kurz und kompakt Infos, Tipps und weiterführende LInks zu neuen und bewährten Infektionsschutzmaßnahmen.