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COVID-19-Erkrankung in Schule und Kita

Was Bildungseinrichtungen und Eltern wissen müssen...

Wann liegt eine Infektion als Schulunfall vor?

  • Nur wenn die COVID-19 Erkrankung infolge der versicherten Tätigkeit - d. h. des Kita- oder Schulbesuchs - eingetreten ist, erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Voraussetzung ist ein intensiver Kontakt mit einer nachweislich mit SARS-CoV2 infizierten Person während des Kita- oder Schulbesuch.
  • Die versicherte Person zeigt Symptome einer COVID-19-Erkrankung.

Wann ist eine COVID-19 Erkrankung dem GUV Oldenburg zu melden?

  • Meldepflichtig sind Schul- und Kitaunfälle immer dann, wenn eine ärztliche Behandlung für das Kind erforderlich war. Es müssen ernsthafte Krankheitssymptome vorliegen.
    Allein ein PCR-Test durch einen Hausarzt oder eine Hausärztin ist nicht als Behandlung zu werten.
  • Wenn eine Infektion mit dem Coronavirus zunächst symptomlos oder milde verläuft, sollten die Symptome der Infektion (z. B. leichtes Fieber) in das Verbandbuch bzw. den Meldeblock der Bildungseinrichtung eingetragen werden. Treten Long- / Post-Covid-Symptome auf, helfen uns diese Daten bei unseren Ermittlungen.
  • Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Versicherungsfall nicht entgegen.

Sofern sich Kinder im privaten Umfeld infizieren und erkranken, sind die Krankenkassen die richtigen Ansprechpartner.

Kontakt: 
Bei weitergehenden Fragen sind wir zentral für Sie erreichbar: 
Tel. 0441 - 77909 0, E-mail: info@guv-oldenburg.de

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