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Alle Jahre wieder: Versichert bei der Weihnachtsfeier?

Weihnachtsmärkte, Advent und Lichterglanz: Das Jahresende rückt näher und die Belegschaften vieler Unternehmen treffen sich zu Weihnachtsfeiern.

Alle Jahre wieder: Versichert bei der Weihnachtsfeier?

Weihnachtsmärkte, Advent und Lichterglanz: Das Jahresende rückt näher und die Belegschaften vieler Unternehmen treffen sich zu Weihnachtsfeiern. Erleiden Betriebsangehörige dabei einen Unfall, sind sie grundsätzlich versichert. Auch auf den unmittelbaren Wegen zur Feier und zurück nach Hause besteht Versicherungsschutz. Wenn jedoch Alkohol als Unfallursache im Spiel war, kann der Versicherungsschutz entfallen.

Wann ist eine betriebliche Veranstaltung unfallversichert?

Gemeinschaftsveranstaltungen sind versichert, wenn die Zusammenkunft der „Pflege“ der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Grundsätzlich stehen Arbeitnehmer während der betrieblichen Weihnachtsfeier daher unter Versicherungsschutz.

Nur die Teilnahme an einer „offiziellen“ Feier ist versichert

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Feier selbst organisiert oder in seinem Auftrag organisieren lässt (z. B. Festausschuss). Außerdem muss die gesamte Belegschaft zu der Feier eingeladen und ein wesentlicher Teil sowie der Chef selbst oder ein offizieller Vertreter dabei sein. Entscheidend ist, dass die Feier „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird.

Das bedeutet umgekehrt: Eine von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtete Feier ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Was genau ist versichert?

Versichert sind während der Feier alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen.

Wann endet der Versicherungsschutz?

Die offizielle Feier und damit der Versicherungsschutz enden, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt. Dafür genügt es nicht, dass der Dienstvorgesetzte die Feier verlassen hat. Vielmehr kommt es insbesondere auf das weitere Handeln der vom Dienstvorgesetzten beauftragten Personen an. In der Rechtsprechung wird das Ende überwiegend dann angenommen, wenn jedenfalls eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat. Selbst wenn der Chef noch mit einigen wenigen Beschäftigten weiterfeiert, kann das schon Privatsache sein.

Was ist mit dem Hin- und Rückweg?

Versichert sind - wie bei der Beschäftigung selbst - die Wege von und zur Weihnachtsfeier. Dabei gelten die bekannten Regeln für den Arbeitsweg. Versichert ist nur der unmittelbare Weg, ohne Umwege und Abwege. Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist zulässig.

Was ist bei alkoholbedingten Unfällen?

Trotz des recht weitgehenden Versicherungsschutzes gibt es keinen „Freibrief“. So kann Alkoholgenuss sehr wohl den Versicherungsschutz gefährden-Lässt sich der Unfall auf den Alkoholeinfluss zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz.

Sollte dennoch ein Unfall passieren, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; insbesondere auf medizinische und berufliche Rehabilitation.


Für Ihre Rückfragen zu dieser Presseinformation:
Henning Wolff, Leiter der Reha- und Entschädigungsabteilung, Tel: 0441 / 7 79 09 - 31; 
Fax: 0441 / 2 49 28 55 - 31.

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